Gerichtsverfahren, psychiatrische Gutachten und Todesurteil
Die Inhalte dieses Kapitels stützen sich auf Urteile japanischer Gerichte, veröffentlichte Prozessberichte und dokumentierte psychiatrische Gutachten. Wo sich die Sachverständigen widersprechen, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen vier Morde: Mari Konno (4 Jahre), Masami Yoshizawa (7 Jahre), Erika Namba (4 Jahre) und Ayako Nomoto (5 Jahre) waren die Opfer. Zusätzlich wurden weitere Straftaten angeklagt, darunter Entführung, Leichenschändung und Delikte im Zusammenhang mit den Taten. Da die japanische Gesetzgebung für besonders schwere Mehrfachmorde die Todesstrafe vorsieht, beantragte die Staatsanwaltschaft von Beginn an deren Verhängung.
Der Prozess konzentrierte sich nur teilweise auf die Schuldfrage. Aufgrund der überwältigenden Beweislage bestand jedoch kaum Zweifel daran, dass Miyazaki die Taten begangen hatte. Der eigentliche Schwerpunkt war daher die Frage, ob Miyazaki strafrechtlich schuldfähig war. Nach japanischem Strafrecht hätte eine vollständige Schuldunfähigkeit zur Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung führen können.
Die psychiatrischen Gutachten
Mehrere renommierte Psychiater untersuchten Miyazaki über einen längeren Zeitraum hinweg. Dabei entstanden Gutachten, die deutlich voneinander abwichen.
Gutachten 1:
Ein Sachverständiger diagnostizierte bei Miyazaki eine schwerwiegende psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und vertrat die Auffassung, seine Realitätswahrnehmung sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Aufgrund dieser Einschätzung hätte seine Schuldfähigkeit deutlich eingeschränkt sein können.
Gutachten 2:
Andere Gutachter widersprachen dieser Diagnose. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass Miyazaki planvoll handelte, seine Opfer gezielt auswählte, Spuren beseitigte, Tatorte wechselte und die Strafbarkeit seines Handelns kannte. Zwar lägen deutliche Persönlichkeitsauffälligkeiten vor, diese führten jedoch nicht zur Schuldunfähigkeit.
Während der Ermittlungen machte Miyazaki eine Aussage, die weltweit bekannt wurde. Sinngemäß erklärte er, die Morde seien auf Anweisungen einer „Rattenmensch“- oder „Rattenfigur“ zurückzuführen. In den Medien wurde diese Äußerung häufig als Beweis für eine Psychose dargestellt. Im Prozess bewerteten mehrere Gutachter diese Aussage jedoch unterschiedlich. Einige sahen darin einen Hinweis auf eine psychische Erkrankung, andere nicht. Andere hielten sie für einen Versuch, Verantwortung abzuschieben oder Verwirrung zu stiften. Letztlich kam das Gericht nicht zu dem Schluss, dass diese Aussage eine Schuldunfähigkeit belege.
Während des jahrelangen Prozesses fiel Miyazaki durch sein wechselhaftes Verhalten auf. Mal antwortete er ruhig und sachlich, mal wirkte er emotional unbeteiligt. An anderen Tagen sprach er kaum oder wirkte emotional unbeteiligt. Teilweise machte er schwer nachvollziehbare Aussagen. Die Richter stellten jedoch fest, dass er in der Lage war, Fragen zu verstehen, Zusammenhänge zu erklären, den Ablauf seiner Taten zu schildern und zwischen rechtmäßigem und strafbarem Verhalten zu unterscheiden.
Im Jahr 1997 verkündete das Bezirksgericht Tokio sein Urteil. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Miyazaki alle vier Morde begangen und die Entführungen geplant hatte. Sie waren der Meinung, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen war und trotz psychischer Auffälligkeiten schuldfähig war. Das Gericht verhängte die Todesstrafe durch den Strang, die in Japan die gesetzlich vorgesehene Hinrichtungsart ist. In der Urteilsbegründung wurden insbesondere das außergewöhnlich junge Alter der Opfer, die Vielzahl der Taten, das Verhalten nach den Morden und das enorme Leid der Angehörigen hervorgehoben.
Miyazakis Verteidigung legte Berufung ein. Sie argumentierte, dass eine schwere psychische Erkrankung seine Schuldfähigkeit aufgehoben oder zumindest erheblich gemindert habe. Die höheren Gerichte überprüften sowohl die psychiatrischen Gutachten als auch die Beweiswürdigung. Sie kamen jedoch übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Planung der Taten, die Auswahl der Tatorte, das gezielte Verbergen von Beweisen sowie sein Verhalten nach den Morden für eine erhaltene Schuldfähigkeit sprächen.
Im Jahr 2006 bestätigte der Oberste Gerichtshof Japans das Todesurteil endgültig. Damit waren sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft. Miyazaki blieb anschließend mehrere Jahre im Todestrakt. Wie in Japan üblich, wurde ihm kein fester Hinrichtungstermin mitgeteilt.
Der Fall wird bis heute intensiv diskutiert. Nahezu alle Fachautoren sind sich einig. Miyazaki wies erhebliche psychische Auffälligkeiten auf. Die genaue psychiatrische Diagnose bleibt jedoch umstritten. Das Gericht erklärte ihn dennoch für strafrechtlich verantwortlich.
Eine psychische Erkrankung bedeutet nicht automatisch, dass eine Person strafrechtlich schuldunfähig ist. Im japanischen Recht – ebenso wie in vielen anderen Rechtssystemen – ist ausschlaggebend, ob der Täter das Unrecht seiner Tat erkennen und entsprechend handeln konnte. Die Gerichte sahen diese Fähigkeit bei Miyazaki als gegeben an.
Die Inhalte dieses Kapitels stützen sich auf Urteile japanischer Gerichte, veröffentlichte Prozessberichte und dokumentierte psychiatrische Gutachten. Wo sich die Sachverständigen widersprechen, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.
Nach Abschluss der Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen vier Morde: Mari Konno (4 Jahre), Masami Yoshizawa (7 Jahre), Erika Namba (4 Jahre) und Ayako Nomoto (5 Jahre) waren die Opfer. Zusätzlich wurden weitere Straftaten angeklagt, darunter Entführung, Leichenschändung und Delikte im Zusammenhang mit den Taten. Da die japanische Gesetzgebung für besonders schwere Mehrfachmorde die Todesstrafe vorsieht, beantragte die Staatsanwaltschaft von Beginn an deren Verhängung.
Der Prozess konzentrierte sich nur teilweise auf die Schuldfrage. Aufgrund der überwältigenden Beweislage bestand jedoch kaum Zweifel daran, dass Miyazaki die Taten begangen hatte. Der eigentliche Schwerpunkt war daher die Frage, ob Miyazaki strafrechtlich schuldfähig war. Nach japanischem Strafrecht hätte eine vollständige Schuldunfähigkeit zur Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung führen können.
Die psychiatrischen Gutachten
Mehrere renommierte Psychiater untersuchten Miyazaki über einen längeren Zeitraum hinweg. Dabei entstanden Gutachten, die deutlich voneinander abwichen.
Gutachten 1:
Ein Sachverständiger diagnostizierte bei Miyazaki eine schwerwiegende psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und vertrat die Auffassung, seine Realitätswahrnehmung sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Aufgrund dieser Einschätzung hätte seine Schuldfähigkeit deutlich eingeschränkt sein können.
Gutachten 2:
Andere Gutachter widersprachen dieser Diagnose. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass Miyazaki planvoll handelte, seine Opfer gezielt auswählte, Spuren beseitigte, Tatorte wechselte und die Strafbarkeit seines Handelns kannte. Zwar lägen deutliche Persönlichkeitsauffälligkeiten vor, diese führten jedoch nicht zur Schuldunfähigkeit.
Während der Ermittlungen machte Miyazaki eine Aussage, die weltweit bekannt wurde. Sinngemäß erklärte er, die Morde seien auf Anweisungen einer „Rattenmensch“- oder „Rattenfigur“ zurückzuführen. In den Medien wurde diese Äußerung häufig als Beweis für eine Psychose dargestellt. Im Prozess bewerteten mehrere Gutachter diese Aussage jedoch unterschiedlich. Einige sahen darin einen Hinweis auf eine psychische Erkrankung, andere nicht. Andere hielten sie für einen Versuch, Verantwortung abzuschieben oder Verwirrung zu stiften. Letztlich kam das Gericht nicht zu dem Schluss, dass diese Aussage eine Schuldunfähigkeit belege.
Während des jahrelangen Prozesses fiel Miyazaki durch sein wechselhaftes Verhalten auf. Mal antwortete er ruhig und sachlich, mal wirkte er emotional unbeteiligt. An anderen Tagen sprach er kaum oder wirkte emotional unbeteiligt. Teilweise machte er schwer nachvollziehbare Aussagen. Die Richter stellten jedoch fest, dass er in der Lage war, Fragen zu verstehen, Zusammenhänge zu erklären, den Ablauf seiner Taten zu schildern und zwischen rechtmäßigem und strafbarem Verhalten zu unterscheiden.
Im Jahr 1997 verkündete das Bezirksgericht Tokio sein Urteil. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass Miyazaki alle vier Morde begangen und die Entführungen geplant hatte. Sie waren der Meinung, dass er sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen war und trotz psychischer Auffälligkeiten schuldfähig war. Das Gericht verhängte die Todesstrafe durch den Strang, die in Japan die gesetzlich vorgesehene Hinrichtungsart ist. In der Urteilsbegründung wurden insbesondere das außergewöhnlich junge Alter der Opfer, die Vielzahl der Taten, das Verhalten nach den Morden und das enorme Leid der Angehörigen hervorgehoben.
Miyazakis Verteidigung legte Berufung ein. Sie argumentierte, dass eine schwere psychische Erkrankung seine Schuldfähigkeit aufgehoben oder zumindest erheblich gemindert habe. Die höheren Gerichte überprüften sowohl die psychiatrischen Gutachten als auch die Beweiswürdigung. Sie kamen jedoch übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Planung der Taten, die Auswahl der Tatorte, das gezielte Verbergen von Beweisen sowie sein Verhalten nach den Morden für eine erhaltene Schuldfähigkeit sprächen.
Im Jahr 2006 bestätigte der Oberste Gerichtshof Japans das Todesurteil endgültig. Damit waren sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft. Miyazaki blieb anschließend mehrere Jahre im Todestrakt. Wie in Japan üblich, wurde ihm kein fester Hinrichtungstermin mitgeteilt.
Der Fall wird bis heute intensiv diskutiert. Nahezu alle Fachautoren sind sich einig. Miyazaki wies erhebliche psychische Auffälligkeiten auf. Die genaue psychiatrische Diagnose bleibt jedoch umstritten. Das Gericht erklärte ihn dennoch für strafrechtlich verantwortlich.
Eine psychische Erkrankung bedeutet nicht automatisch, dass eine Person strafrechtlich schuldunfähig ist. Im japanischen Recht – ebenso wie in vielen anderen Rechtssystemen – ist ausschlaggebend, ob der Täter das Unrecht seiner Tat erkennen und entsprechend handeln konnte. Die Gerichte sahen diese Fähigkeit bei Miyazaki als gegeben an.
